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Satzung
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der Satzung
§
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Golf-Club hat den Namen "GC Gelstern Lüdenscheid/Schalksmühle
e.V.".
2. Der Golf-Club hat seinen Sitz in 58579 Schalksmühle. Er soll
ins Vereinsregister beim Amtsgericht Lüdenscheid eingetragen
werden.
3. Das Geschäftsjahr des Clubs ist das Kalenderjahr.
4. Der Golf-Club ist nicht gemeinnützig.
5. Der Golf-Club beantragt die Mitgliedschaft im Deutschen Golf Verband
e.V. sowie im Golf-Verband Nordrhein-Westfalen e.V.. Die Mitglieder
des Golf-Clubs erwerben durch die Mitgliedschaft des Clubs in den
genannten Verbänden keine unmittelbare Mitgliedschaft in diesen
Verbänden.
§ 2 Zweck
1. Zweck des Clubs ist die Förderung und Pflege des Golfsports.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Erlangung des Nutzungsrechts
an einer Golfsportanlage, durch Übung und Training der Mitglieder
zum Erlernen des Golfsports, durch Organisation eines geordneten Spielbetriebs,
durch Veranstaltung von Golfturnieren, durch Ausbildung und Förderung
der Jugend sowie durch Teilnahme an Turnieren der Golf-Verbände.
Zweck des Clubs ist außerdem die Förderung der Landschafts-
und Umweltverträglichkeit von Golfanlagen.
2. Der Club hat ein Nutzungsrecht auf der Golfanlage Lüdenscheid/Schalksmühle
in Schalksmühle, welches durch einen Vertrag mit der Trägerin
und Betreiberin der Golfanlage, der Fa. "GC Betriebs GmbH, Schalksmühle",
gesichert ist.
§
3 Mitglieder
1. Der Verein hat
a) Ordentliche Mitglieder
b) Jugendmitglieder
c) Juniorenmitglieder
d) Fördernde Mitglieder
e) Gründungsmitglieder, davon ein Gründungsmitglied mit
Sonderrechten, die in dieser Satzung näher bezeichnet sind.
f) Ehrenmitglieder
g) Ruhende Mitglieder
2. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die sich aktiv im Sinne
von § 2, Ziff. 1. der Satzung betätigen. Ordentliche Mitglieder
können natürliche Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres
sowie juristische Personen sein.
3. Jugendmitglieder sind Jugendliche bis zum vollendeten. 18. Lebensjahr.
4. Juniorenmitglieder sind Personen vom 18. bis 27. Lebensjahr, die
sich in einer nicht abgeschlossenen Schul- oder Berufsausbildung befinden.
5. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische
Personen, welche die Zwecke des Vereins unterstützen, ohne über
eine Spielberechtigung zu verfügen und ohne das Golfspiel aktiv
auszuüben.
6. Gründungsmitglieder sind diejenigen Mitglieder, die den Verein
gegründet und die Satzung des Vereins bei seiner Gründung
unterschrieben haben. Das Gründungsmitglied "GC Betriebs
GmbH, Schalksmühle" hat Sonderrechte, die in dieser Satzung
näher bezeichnet sind. Diese Sonderrechte können dem Gründungsmitglied
"GC Betriebs GmbH, Schalksmühle" nicht entzogen werden,
auch nicht durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung.
7. Als Ehrenmitglieder können solche Personen, die sich besondere
Verdienste um den Verein erworben haben, auf Antrag des Vorstandes
durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden.
8. Ruhende Mitglieder sind ordentliche oder jugendliche Mitglieder,
die in einem oder mehreren Kalenderjahren das Golfspiel nicht aktiv
ausüben und dies dem Vorstand für das betreffende Kalenderjahr
schriftlich mitgeteilt haben.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Erwerb der Mitgliedschaft ist nur für Personen möglich,
die Inhaber eines gültigen Spielrechtsvertrages mit der "GC
Betriebs GmbH Schalksmühle" sind.
2. Zur Aufnahme als Mitglied ist ein schriftlicher Antrag an den
Vorstand erforderlich. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet
der Vorstand gemeinsam mit der Geschäftsführung der GC
Betriebs GmbH. Falls ein Aufnahmeantrag abgelehnt wird, so erfolgt
ein Ablehnungsbescheid an den Antragsteller; dieser bedarf keiner
Begründung.
3. Aufnahmeanträge Minderjähriger bedürfen der schriftlichen
Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters
§ 5 Beiträge, Umlagen
1. Die Mitgliederversammlung kann Beiträge und deren Fälligkeit
beschließen.
2. Der Vorstand kann eine Verzehrumlage bis zu einer Höhe von
€ 100 erheben. Darüber hinausgehende Verzehrumlagen bedürfen
eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
3. Der Beitrag wird den Mitgliedern dazu in Rechnung gestellt und
gemäß Abbuchungsauftrag eingezogen. Unterbleibt die Zahlung,
kann das Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
4. Die Mitglieder sind in ihrer Eigenschaft als Spielberechtigte
darüber hinaus verpflichtet, ihre Beträge gem. Spielrechtsvertrag
an die "GC Betriebs GmbH, Schalksmühle" zu entrichten.
5. Der Mitgliedsausweis des Clubs wird nach erfolgter Zahlung der
Beträge gem.Spielrechtsvertrag an die "GC Betriebs GmbH,
Schalksmühle" ausgehändigt.
6. In begründeten Fällen kann der Vorstand Beiträge
ganz oder teilweise erlassen.
§
6 Rechte der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, alle Einrichtungen zu nutzen, welche
dem Club im Rahmen seines Vertrages mit der "GC Betriebs GmbH,
Schalksmühle" zur Verfügung gestellt sind. Außerdem
darf jedes Mitglied an den Veranstaltungen des Clubs teilnehmen.
Diese Rechte werden von den Mitgliedern nach Maßgabe der Satzung
des Clubs sowie der Ordnungen der "GC Betriebs GmbH, Schalksmühle"
(z.B. Spiel- und Benutzungsordnung, Hausordnung, etc.) ausgeübt.
2. Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen
und ist dort stimmberechtigt, sofern es volljährig ist und
nicht zu den ruhenden Mitgliedern zählt. Jede juristische Person
hat als ordentliches Mitglied nur ein Stimmrecht, unabhängig
davon, wie viele Spielrechte die Mitgliedschaft umfasst.
3. Jedes Mitglied hat darüber hinaus die ihm im Spielrechtsvertrag
mit der "GC Betriebs GmbH, Schalksmühle" eingeräumten
Spiel- und Nutzungsrechte auf der Golfanlage Lüdenscheid in
Schalksmühle.
4. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedsrechte nur höchstpersönlich
ausüben; diese Rechte sind nicht übertragbar. Dies gilt
auch für die von juristischen Personen benannten Spielberechtigten,
und zwar jeweils für das laufende Kalenderjahr.
5. Das Gründungsmitglied "GC Betriebs GmbH, Schalksmühle"
hat Sonderrechte gemäß § 35 des Bürgerlichen
Gesetzbuches. Diese Sonderrechte sind in den §§ 9 Ziff.
4 sowie 14. Ziff. 1 dieser Satzung geregelt und können nicht
ohne Zustimmung dieses Mitglieds durch Beschluss der Mitgliederversammlung,
auch nicht durch Änderung der Satzung, beeinträchtigt
werden.
§ 7 Organe des Clubs
Organe des Clubs sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder
berechtigt. Das Stimmrecht der volljährigen Mitglieder ist
höchstpersönlich und nicht übertragbar.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb
der ersten neun Monate des Kalenderjahres statt. Die ordentliche
Mitgliederversammlung nimmt insbesondere den Geschäfts- und
Kassenbericht entgegen und beschließt über die Erteilung
der Entlastung des Vorstands. Sie wählt ein Mitglied des Vorstands
sowie die beiden Rechnungsprüfer.
3. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer
Einberufung in jedem Fall beschlussfähig, und zwar unabhängig
von der Zahl der Erschienenen.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand
einberufen, falls ein Bedarf dafür besteht. Sie sind einzuberufen,
wenn darüber hinaus mindestens ein Drittel der volljährigen
Mitglieder eine entsprechende Einberufung schriftlich unter Angabe
der Tagesordnung beim Vorstand beantragt.
5. Jede Mitgliederversammlung wird mit einer Berufungsfrist von
drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung sowie von
Tagungsort und -zeit an alle Mitglieder einberufen. Das Einladungsschreiben
gilt als zugegangen, wenn es an die dem Club zuletzt bekannt gegebene
Adresse gerichtet ist.
6. Mitglieder müssen eventuelle Anträge spätestens
zehn Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich
einreichen. Später eingereichte Anträge können nur
behandelt werden, wenn der Vorstand dies so beschließt. Anträge
auf Satzungsänderungen müssen schriftlich unter Angabe
des beantragten neuen Satzungstextes eingereicht werden. Sie werden
in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt, wenn sie so rechtzeitig
vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sind, dass
er die Möglichkeit hat, sie der Mitgliederversammlung schon
bei der Einberufung bekanntzugeben.
7. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten des Clubs
geleitet. Im Falle seiner Verhinderung erfolgt die Leitung durch
den 1. Vizepräsidenten. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
wird ein Protokoll aufgenommen, das der Versammlungsleiter und ein
von diesem zu Beginn der Versammlung bestimmter Protokollführer
unterzeichnen.
8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit
in dieser Satzung nichts anders bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit
der anwesenden volljährigen Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen
und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem 1. Vizepräsidenten
und dem 2. Vizepräsidenten. Die Aufgabenverteilung erfolgt
in der konstituierenden Vorstandssitzung.
2. Der Club wird durch den Präsidenten allein oder durch die
beiden Vizepräsidenten gemeinsam vertreten. Diese drei Personen
bilden den Vorstand im Sinne des Gesetzes. Der Vorstand vertritt
den Club gerichtlich und außergerichtlich.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Clubs. Er fasst
seine Beschlüsse in formlos einberufenen Sitzungen mit einfacher
Stimmenmehrheit und ist bei Anwesenheit mindestens des Präsidenten
sowie eines der beiden Vizepräsidenten beschlussfähig.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
4. Der Präsident und der 2. Vizepräsident werden im Wege
des Sonderrechts durch die "GC Betriebs GmbH, Schalksmühle"
bestimmt. Der 1. Vizepräsident wird durch die Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
gewählt. Die Wahl des 1. Vizepräsidenten erfolgt durch
Zuruf. Auf Antrag von mindestens 10 % der Anwesenden erfolgt die
Wahl durch Stimmzettel.
5. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschließen, dass ein von der
"GC Betriebs GmbH, Schalksmühle" bestimmtes Vorstandsmitglied
mit sofortiger Wirkung aus seinem Amt ausscheidet. Bevor die Abwahl
wirksam wird, muss dem betreffenden Vorstandsmitglied Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben werden, falls das Vorstandsmitglied dies
verlangt. Der Beschluss ist nur wirksam, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt, der es dem Verein unzumutbar macht, die betreffende Person
weiterhin im Vorstand amtieren zu lassen. Die betreffende Person
kann für die nächsten beiden Amtsperioden nicht erneut
als Vorstandsmitglied bestimmt werden.
6. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Die Wiederbestellung
des Präsidenten und des 2. Vizepräsidenten sowie die Wiederwahl
des 1. Vizepräsidenten ist zulässig. Legt ein Mitglied
des Vorstands sein Amt nieder, so ist innerhalb von sechs Wochen
nach Zugang der Erklärung über die Amtsniederlegung ein
Ersatzmitglied gemäß der Satzungsregelung in § 9,
Absatz 4, zu bestimmen bzw. auf der Mitgliederversammlung zu wählen.
(1. Vizepräsident)
7. Der Vorstand ist berechtigt, Dritte mit der Durchführung
seiner Beschlüsse zu beauftragen (z.B. einen Sekretär
oder Geschäftsführer) oder Dritte, auch juristische Personen,
und hier insbesondere die "GC Betriebs GmbH, Schalksmühle",
mit der Geschäftsbesorgung zu beauftragen.
§ 10 Ausschüsse
1. Der Vorstand kann im Bedarfsfall aus dem Kreise der Mitglieder
Ausschüsse bilden.
2. Der Vorstand beruft zudem die Mitglieder eines Spielausschusses
und eines Vorgabeausschusses für die Dauer der Wahlperiode
des Vorstandes. Diese Ausschüsse müssen aus mindestens
3 Personen bestehen. Ihnen wird zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach den Verbandsordnungen des deutschen Golfverbandes e.V. (DGV)
Vollmacht zur Regelung der ihnen die Verbandsordnungen zugewiesenen
Aufgaben erteilt.
§
11 Rechnungsprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der ordentlichen
Mitglieder des Vereins zwei Rechnungsprüfer. Die Amtszeit der
Rechnungsprüfer beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig.
2. Den Rechnungsprüfern obliegt die Überprüfung des
Jahresabschlusses des Vereins sowie die Erstattung des Kassenberichts
an die Mitgliederversammlung.
§ 12 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
d) durch Streichung aus der Mitgliederliste.
Die Austrittserklärung kann nur mit einer Frist von 3 Monaten
zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss schriftlich an den
Vorstand ergehen. Das entsprechende Schreiben muss spätestens
am 30.09. des betreffenden Jahres eingegangen sein. Ein Austritt
befreit nicht von der Zahlung bereits fälliger Beiträge
und sonstiger satzungsgemäßer Zahlungsverpflichtungen.
Bei verspätetem Eingang der Austrittserklärung besteht
die volle Beitragspflicht für das folgende Kalenderjahr.
2. Endet der Spielrechtsvertrag eines Mitglieds mit der "GC
Betriebs GmbH, Schalksmühle", gleich aus welchem Grund,
so gilt dies gleichzeitig als Austritt des betreffenden Mitglieds
aus dem Club. Dieser Austritt wird zum gleichen Zeitpunkt wirksam.
Eine Rückerstattung auch zeitanteiliger Beiträge ist ausgeschlossen.
Wird in der GC Betriebs GmbH ein Ruhen des Spielrechtes vereinbart,
so wird das Mitglied "Ruhendes Mitglied" gem. § 3
g dieser Satzung.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Club
ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten grob verletzt oder
wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschließungsbeschluss
ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen, wobei die Ausschließungsgründe
darzulegen sind. Bevor der Ausschluss wirksam wird, muss dem betreffenden
Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand
gegeben werden, falls das Mitglied dies innerhalb von zwei Wochen
nach entsprechender Aufforderung durch eingeschriebenen Brief verlangt.
4. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand.
Sie kann erfolgen, falls das Mitglied persönliche Bedingungen,
die es zum Zeitpunkt seiner Aufnahme erfüllt hat, nicht mehr
erfüllt oder das Mitglied in Zahlungsverzug ist.
5. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei
Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 13 Ordnungsmaßnahmen
Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung, gegen
Spiel-, Platz- und Hausordnung, insbesondere wegen unsportlichen
Verhaltens, wiederholten Verstoßes gegen die Etikette und
Schädigung des Ansehens des Vereins und seiner Organe ist der
Vorstand berechtigt, Sanktionen über die Mitglieder zu verhängen.
§ 14 Satzungsänderungen, Auflösung des Clubs
1. Satzungsänderungen sind nur mit einer Mehrheit von 2/3 der
anwesenden Mitglieder in einer ordnungsgemäß geladenen
Mitgliederversammlung zulässig. Die Änderung der Satzung
bedarf der Zustimmung des Gründungsmitglieds "GC Betriebs
GmbH, Schalksmühle". In der Einladung zur Mitgliederversammlung
ist auf die beabsichtigte Satzungsänderung unter Beifügung
des Textes des Änderungsvorschlags hinzuweisen.
2. Die Auflösung des Clubs ist nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung möglich. Zur Beschlussfassung
über die Auflösung bedarf es einer Anwesenheit von mindestens
drei Vierteln der volljährigen Mitglieder. Diese müssen
mit Dreiviertelmehrheit die Auflösung beschließen. Bei
unzureichender Beteiligung muss der Vorstand innerhalb eines Monats
eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen.
Diese weitere Mitgliederversammlung kann den Auflösungsbeschluss
mit 3/4 der erschienenen volljährigen Mitglieder fassen, worauf
in der Einladung hinzuweisen ist.
3. Der Club wird aufgelöst, wenn sein vertragliches Nutzungsrecht
auf der Golfanlage Lüdenscheid/Schalksmühle nicht mehr
fortbesteht. Dies gilt jedoch nicht, sofern durch satzungsändernden
Beschluss aufgenommen wird, dass der Club ein Nutzungsrecht auf
einem anderen Golfplatz hat.
4. Das Vermögen des Clubs fällt bei Auflösung an
eine vom Vorstand zu bestimmende Institution oder Person.
5. Die Liquidation des Clubs erfolgt durch den Vorstand, der bis
zur beendeten Liquidation im Amt bleibt.
§ 15 Haftung
1. Eine Haftung des Clubs oder seiner Organe oder Erfüllungsgehilfen
für Schäden, die Clubmitgliedern oder sonstigen Personen,
die Vereinseinrichtungen benutzen, durch schuldhafte Pflichtverletzungen
entstehen, ist - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für fahrlässige Pflichtverletzungen.
Die
vorstehende Satzung des Gelsterner Golf Clubs Lüdenscheid/Schalksmühle
e.V. wurde beschlossen auf der Gründungsversammlung des Vereins
am 20. Januar 2002.
Änderungsvorbehalt:
Änderungen der Satzung, die diese nur unwesentlich ändern
oder die durch Auflagen oder Anregungen des zuständigen Registergerichts
verursacht sind, sind ausdrücklich vorbehalten.
Die Gründungsmitglieder haben diese Satzung am 20. Januar 2002
wie folgt unterzeichnet:
1. GC Betriebs GmbH, Schalksmühle
2. Peter Crone
3. Ulla Crone
4. Annemarie Kleiser
5. Jens Kleiser
6. Franka Colsman
7. Bernd Hoeder
8. Roland Rothmann
9. Rolf Holthaus
10. Rolf Börner
11. Dr. Helmut Baaske
12. Friedhelm Maiworm
13. Udo Klawek
14. Doris Mähler
15. Harald Mähler
16. Marc Alexander Mähler
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